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Zuletzt aktualisiert: April 2026

Nicht umlagefähige Nebenkosten – Vollständige Liste 2026

Nicht jede Position, die in Ihrer Nebenkostenabrechnung auftaucht, dürfen Sie als Mieter auch bezahlen. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt abschließend, welche Kosten umlagefähig sind – und § 1 Abs. 2 BetrKV schließt Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ausdrücklich aus. Trotzdem tauchen diese Positionen regelmäßig in Abrechnungen auf.

In diesem Ratgeber finden Sie eine vollständige, nach Kategorien geordnete Liste aller nicht umlagefähigen Nebenkosten – mit Rechtsgrundlagen, Praxisbeispielen und Tipps, wie Sie versteckte unzulässige Kosten erkennen.

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Das Grundprinzip: Was ist umlagefähig und was nicht?

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) bildet zusammen mit § 556 BGB die rechtliche Grundlage für die Nebenkostenabrechnung. Das System ist einfach aufgebaut:

Umlagefähig

Ausschließlich die 17 Kostenarten, die § 2 BetrKV auflistet – von der Grundsteuer (Nr. 1) bis zu den sonstigen Betriebskosten (Nr. 17). Zusätzlich muss die Umlage im Mietvertrag vereinbart sein.

Nicht umlagefähig

Alles, was nicht in dieser Liste steht. § 1 Abs. 2 BetrKV stellt zusätzlich klar, dass Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten ausdrücklich keine Betriebskosten sind.

Unwirksame Vertragsklauseln

Selbst wenn Ihr Mietvertrag eine anders lautende Klausel enthält, können nicht umlagefähige Kosten im Wohnraummietrecht nicht wirksam auf den Mieter übertragen werden. Eine Vertragsklausel, die z.B. Verwaltungskosten umlegen will, ist unwirksam.

Die 17 umlagefähigen Kostenarten nach § 2 BetrKV

Zum besseren Verständnis hier die vollständige Liste der Kosten, die umgelegt werden dürfen:

1

Grundsteuer

2

Wasserversorgung

3

Entwässerung

4

Heizung (zentral)

5

Warmwasserversorgung (zentral)

6

Verbundene Heizungs-/Warmwasseranlagen

7

Aufzug

8

Straßenreinigung & Müllbeseitigung

9

Gebäudereinigung & Ungezieferbekämpfung

10

Gartenpflege

11

Beleuchtung (Gemeinschaftsflächen)

12

Schornsteinreinigung

13

Sach- & Haftpflichtversicherungen

14

Hauswart (nur Betriebskostenanteil)

15

Kabelanschluss (eingeschränkt seit 07/2024)

16

Wascheinrichtungen

17

Sonstige (nur wenn im MV namentlich benannt)

Alles, was nicht in diese Kategorien fällt, ist nicht umlagefähig. Im Folgenden die komplette Aufstellung.


Verwaltungskosten – immer Sache des Vermieters

Verwaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV ausdrücklich keine Betriebskosten. Das gilt ausnahmslos für alle Tätigkeiten, die mit der Verwaltung des Mietobjekts zusammenhängen.

Nicht umlagefähige Verwaltungskosten im Detail

×

Hausverwaltungsgebühren

Vergütung für die Hausverwaltung – Erstellung der Nebenkostenabrechnung, Mietbuchhaltung, Korrespondenz mit Mietern, Organisation von Handwerkern.

×

Kontoführungsgebühren

Kosten für das Mietkonto oder sonstige mit der Vermietung zusammenhängende Bankgebühren.

×

Buchführungskosten

Steuerliche Erfassung der Mieteinnahmen und -ausgaben, Steuerberaterkosten für die Vermietung.

×

Porto und Büromaterial

Versandkosten für Nebenkostenabrechnungen, Mieterhöhungsschreiben oder sonstige Vermieterpost.

×

Kosten der Wohnungsanzeigen

Inseratskosten für die Neuvermietung.

×

Maklerkosten

Provisionszahlungen für die Vermittlung von Mietern.

×

Rechts- und Beratungskosten

Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Vermietung, z.B. bei Mietstreitigkeiten oder Räumungsklagen.

×

Mitgliedsbeiträge

Beiträge zu Haus- und Grundbesitzervereinen.

×

Zinsen und Mahngebühren

Verzugszinsen gegenüber Dienstleistern sowie eigene Mahnkosten.


Instandhaltung und Reparaturen – die größte Fehlerquelle

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV stellt klar: Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind keine Betriebskosten. Dies ist in der Praxis die häufigste Fehlerquelle, weil die Abgrenzung zwischen laufender Wartung (umlagefähig) und Reparatur (nicht umlagefähig) nicht immer einfach ist.

Die Faustregel

Wartung = umlagefähig

Regelmäßige, vorbeugende Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit. Beispiele: jährliche Heizungswartung, Wartung des Aufzugs, Reinigung der Dachrinnen.

Reparatur = nicht umlagefähig

Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden oder Defekten. Beispiele: Austausch eines defekten Heizkessels, Reparatur des Aufzugsmotors, Dachreparatur.

Nicht umlagefähige Instandhaltungskosten im Detail

×

Reparaturen an der Heizungsanlage

Austausch von Brennern, Kesseln, Pumpen oder sonstigen Heizungskomponenten. Nur die reguläre Wartung ist umlagefähig.

×

Reparaturen am Aufzug

Austausch von Seilen, Motoren oder Steuerungen. Laufende Wartung und TÜV-Check gehören dagegen zu den Betriebskosten.

×

Dachreparaturen und Fassadenanstriche

Sämtliche Arbeiten am Dach, an der Fassade oder an tragenden Gebäudeteilen (BGH, Az.: VIII ZR 132/17).

×

Sanitärinstallationen

Reparatur oder Austausch von Leitungen, Armaturen, Boilern.

×

Elektroinstallationen

Erneuerung von Stromleitungen, Sicherungskästen, Klingelanlagen.

×

Malerarbeiten im Treppenhaus

Anstrich von Gemeinschaftsflächen ist Instandhaltung des Gebäudes.

×

Austausch von Bodenbelägen

Erneuerung von Bodenbelägen in Gemeinschaftsflächen.

×

Schädlingsbekämpfung als Einmalmaßnahme

Regelmäßige, vorbeugende Ungezieferbekämpfung kann umlagefähig sein. Ein einmaliger Kammerjäger-Einsatz ist dagegen Instandsetzung.

Vorsicht bei gemischten Rechnungen

Viele Handwerkerrechnungen enthalten sowohl Wartungs- als auch Reparaturanteile. Beispiel: Jährliche Heizungswartung, bei der gleichzeitig ein defektes Ventil getauscht wird. Der Vermieter muss den Reparaturanteil herausrechnen. Pauschale Abzüge ohne Nachweis werden von Gerichten regelmäßig beanstandet.

Rücklagen und Finanzierungskosten

Eine weitere Kategorie nicht umlagefähiger Kosten betrifft die Finanzierung und Kapitalbildung des Vermieters.

1

Instandhaltungsrücklagen

Bei Eigentumswohnungen bildet die WEG regelmäßig Rücklagen für künftige Instandhaltungen. Diese sind keine laufenden Betriebskosten. Häufiger Fehler: Vermieter übernehmen die WEG-Abrechnung ungeprüft, obwohl sie Rücklagenanteile enthält.

2

Finanzierungskosten

Kreditzinsen, Tilgungsraten oder sonstige Kosten der Gebäudefinanzierung betreffen die Investition des Eigentümers, nicht den laufenden Betrieb.

3

Abschreibungen

Steuerliche Absetzung für Abnutzung (AfA) ist keine Betriebskostenposition.

4

Grunderwerbsteuer und Notarkosten

Erwerbsnebenkosten sind vollständig vom Vermieter zu tragen.


Versicherungen, die nicht umgelegt werden dürfen

Nach § 2 Nr. 13 BetrKV sind nur gebäudebezogene Sach- und Haftpflichtversicherungen umlagefähig. Das umfasst Gebäudeversicherung (Feuer, Sturm, Leitungswasser), Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Glasversicherung (für Gemeinschaftsflächen) und Elementarschadenversicherung.

Nicht umlagefähig sind dagegen alle Versicherungen, die ausschließlich dem wirtschaftlichen Interesse des Vermieters dienen:

×

Rechtsschutzversicherung

Schützt nur den Vermieter bei Rechtsstreitigkeiten

×

Mietausfallversicherung

Sichert den Vermieter gegen Mietausfall ab

×

Hausratversicherung des Vermieters

Betrifft den Privatbesitz, nicht das Gebäude

×

Private Haftpflichtversicherung

Nicht identisch mit Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

×

Mietkautionsversicherung

Verwaltung oder Absicherung der Kaution

×

Gewerbezuschläge

Prämienaufschläge für gewerbliche Flächen bei gemischter Nutzung


Sonstige nicht umlagefähige Positionen

Neben den großen Kategorien Verwaltung, Instandhaltung und Versicherung gibt es eine Reihe weiterer Kosten, die regelmäßig fälschlicherweise abgerechnet werden:

×

Leerstandskosten

Stehen Wohnungen leer, muss der Vermieter den Betriebskostenanteil selbst tragen. Die Kosten dürfen nicht auf die übrigen Mieter verteilt werden.

×

Nutzerwechselgebühren

Kosten für Zwischenablesungen bei Mieterwechsel sind Verwaltungskosten (BGH, Urt. v. 14.11.2007 – VIII ZR 19/07).

×

Anschaffungskosten für Geräte

Neue Mülltonnen, Rasenmäher, Reinigungsgeräte oder sonstige Anschaffungen sind keine laufenden Betriebskosten.

×

Mietkosten für Rauchwarnmelder

Anschaffung oder Miete ist nicht umlagefähig. Nur die reine Wartung kann als sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV) umgelegt werden – wenn im Mietvertrag vereinbart.

×

Einmalige Sonderumlagen der WEG

Z.B. für eine Fassadensanierung – dürfen nicht über die Nebenkosten weitergegeben werden.

×

CO₂-Kosten (Vermieteranteil)

Seit 2023 gilt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz. Je nach energetischem Zustand muss der Vermieter einen Anteil der CO₂-Kosten selbst tragen.

×

Modernisierungsmaßnahmen

Maßnahmen über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinaus sind keine Betriebskosten. Umlagefähig ggf. als Mieterhöhung nach § 559 BGB – aber nicht über die Nebenkostenabrechnung.

×

Erbbauzins

Kosten für das Erbbaurecht sind keine laufenden Betriebskosten.


Aktuelle Änderungen 2024–2026

Seit 01.07.2024Wegfall des Nebenkostenprivilegs für Kabelgebühren

Bis zum 30. Juni 2024 konnten Vermieter die Kosten für den Kabelanschluss als Betriebskosten nach § 2 Nr. 15 BetrKV umlegen. Seit dem 1. Juli 2024 ist das sogenannte Nebenkostenprivileg gestrichen. Taucht diese Position in Ihrer Abrechnung für Zeiträume ab Juli 2024 auf, ist sie rechtswidrig und muss herausgerechnet werden.

Seit 2023CO₂-Kostenaufteilung (Sätze steigend)

Der CO₂-Preis steigt kontinuierlich. Seit 2025 liegt er bei 55 Euro pro Tonne. Die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter richtet sich nach dem energetischen Zustand des Gebäudes. In schlecht gedämmten Häusern kann der Vermieteranteil bis zu 95 % betragen. Prüfen Sie, ob Ihr Vermieter seinen Anteil korrekt abgezogen hat.

Bis Ende 2026Fernablesbarkeit und Verbrauchsinformationen

Die novellierte Heizkostenverordnung schreibt vor, dass bis Ende 2026 alle Messgeräte fernablesbar sein müssen. Mieter haben außerdem Anspruch auf monatliche Verbrauchsinformationen. Fehlen diese, steht Mietern ein Kürzungsrecht von 3 % zu.


Versteckte Kosten erkennen: Worauf Sie achten müssen

Nicht immer sind unzulässige Kosten auf den ersten Blick erkennbar. Vermieter verstecken sie gelegentlich in anderen Positionen oder verwenden unklare Bezeichnungen.

Warnsignale in Ihrer Abrechnung

Unklare Sammelposten

Positionen wie „Gebäudebewirtschaftung", „Sonstiges", „allgemeine Verwaltung" oder „technische Betreuung" sind verdächtig. Dahinter verbergen sich häufig Verwaltungs- oder Instandhaltungskosten.

Ungewöhnliche Kostensteigerungen

Steigt eine Position im Vergleich zum Vorjahr stark an, kann das darauf hindeuten, dass Reparaturkosten in den laufenden Betriebskosten versteckt wurden.

Hausmeisterkosten ohne Aufschlüsselung

Übernimmt der Hauswart auch Verwaltungs- oder Reparaturtätigkeiten, dürfen nur die reinen Betriebskosten-Tätigkeiten umgelegt werden. Der Rest muss herausgerechnet werden.

Pauschale WEG-Übernahme

Bei vermieteten Eigentumswohnungen übernehmen Vermieter manchmal ungeprüft die WEG-Abrechnung, die Instandhaltungsrücklagen und Verwaltungskosten enthält.

Versicherungen ohne einzelne Auflistung

Werden Versicherungskosten nur als Gesamtbetrag ausgewiesen, lässt sich nicht prüfen, ob nicht umlagefähige Versicherungen enthalten sind.

Ihr Recht auf Belegeinsicht

Sie haben nach § 259 BGB das Recht, die Originalbelege einzusehen. Der BGH hat bestätigt, dass Mieter dafür kein besonderes Interesse darlegen müssen (BGH, Urt. v. 15.12.2021 – VIII ZR 66/20). Nutzen Sie dieses Recht, um verdächtige Positionen anhand der tatsächlichen Rechnungen zu überprüfen.

So gehen Sie vor, wenn Ihre Abrechnung unzulässige Kosten enthält

1

Positionen identifizieren

Gehen Sie jede Position Ihrer Nebenkostenabrechnung durch und gleichen Sie sie mit der Liste der 17 umlagefähigen Kostenarten nach § 2 BetrKV ab. Alles, was nicht darin steht und auch nicht im Mietvertrag als sonstige Betriebskosten (Nr. 17) namentlich vereinbart ist, darf nicht abgerechnet werden.

2

Belegeinsicht anfordern

Fordern Sie schriftlich Einsicht in die Originalbelege (Rechnungen, Verträge, Versicherungspolicen). So können Sie prüfen, ob in den einzelnen Positionen versteckte nicht umlagefähige Anteile enthalten sind.

3

Unzulässige Kosten beziffern

Rechnen Sie die beanstandeten Positionen aus der Gesamtabrechnung heraus und ermitteln Sie den korrigierten Nachzahlungsbetrag.

4

Schriftlich widersprechen

Legen Sie innerhalb der 12-monatigen Einwendungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) schriftlich Widerspruch ein. Benennen Sie jede beanstandete Position konkret und begründen Sie, warum sie nicht umlagefähig ist.

5

Unter Vorbehalt zahlen

Ist eine Nachzahlung fällig, leisten Sie diese innerhalb der 30-Tage-Frist – aber mit dem Zusatz „Zahlung unter Vorbehalt der Prüfung" im Verwendungszweck.

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